Impressumspflicht in den USA und bei den Vereinten Nationen

Seit Wochen gibt es, vor allem im deutschen Sprachraum, eigentlich fast nur noch ein Thema: DSGVO und was damit verbunden ist. Eine Hiobsbotschaft jagt die nächste.

Dabei geht es in der Datenschutzgrundverordnung nicht nur um den Schutz der Daten, sondern auch darum welche Daten denn zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn § 13 der DSGVO beerbt unter anderem auch die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz (TMG).

Also auch nach der neuen Regelung ist der Betreiber einer Website dazu verpflichtet bestimmte Informationen über sich und seine Person (egal ob natürliche oder juristische Person) zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören eben auch Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen der Seite. Nun kann darüber gestritten werden, was alles zu den Kontaktdaten gehört.

So lange es dazu noch keine Urteile gibt, welche sich auf die DSGVO beziehen, ist davon auszugehen, dass es die gleichen Daten sind, welche auch beim TMG notwendig waren:

  • Name
  • Adresse (Postfach ist nicht ausreichend)
  • Telefonnummer
  • E-Mail
  • u.U. Faxnummer (wobei dies oft strittig war)

Nun kam ein Kunde auf mich zu. Besonderheit bei diesem Kunden: Er ist in den USA ansässig und macht einen kleinen Teil seiner Gesetze auch in Europa. Vornehmlich in Deutschland, Schweiz, Österreich sowie Großbritannien.

Der erste Gedanke war natürlich einfach, da dies in der DSGVO bereits bedacht wurde: Natürlich braucht er ein Impressum, denn die DSGVO gilt für alle Unternehmen, welche in Europa Geschäfte machen oder Europäer als Kunden auf der Website begrüßen.

Erstes Problem: Der erste Verfassungszusatz der USA verbietet, nach dem Urteil des Obersten Gerichts von 1997 Reno vs ACLU, dass die Freiheit der Meinungsäußerung durch solche Auflagen (z.B. Impressumspflicht) eingeschränkt wird. Im Rahmen des Internet-Harmonisierungsprojekts beschlossen übrigens auch die Vereinten Nationen im Jahr 2006 (Az. IV/1/2006-i), dass eine Impressumgspflicht die Meinungsfreiheit einschränkt. Es sei ein Merkmal von Diktaturen, wenn es für eine Meinung eine Identifizierungspflicht gibt.

Zweites Problem: Es gibt im Englischen kein exaktes Pendant zum Wort „Impressum“. Im besten Fall spricht man von „Company Infomation“ oder „Legal Notice“. Imprint ist eine Übersetzung die tendenziell falsch ist, aber oft verwendet wird.

Wie geht man damit nun also auf zweisprachigen Websites um ist die große Frage.

Auch wenn ein Impressum in den USA, sowie in vielen anderen Ländern der Welt nicht notwendig ist. Sobald man in Europa mit Kunden arbeiten möchte oder auch nur Informationen für EU-Bürger zur Verfügung stellt geht man ohne Impressum ein massives Risiko ein. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit belangt zu werden sehr gering, da hierfür im Regelfall die Rechtsgrundlage fehlen dürfte, aber die EU kann zumindest den Handel bzw. das Betreiben eines Gewerbes innerhalb der EU erschweren oder verbieten.

Es ist aber zu empfehlen eine Standortauswahl auf der Website einzubauen und nicht nur eine Sprachwahl. Und je nach Standort kann man dann die passenden Informationen bereitstellen. Diese Variante ist für ein moderenes CMS wie WordPress nur geringer Aufwand.